Ob in Ihrem Betrieb ein Abfallbeauftragter erforderlich ist, ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz § 59. Die Kommunen geben Auskunft, welche Anforderungen und Qualifikationen sie den evtl. erforderlichen Abfallbeauftragten vorgeben. Sollte die schriftliche Beauftragung fehlen oder zu spät gestellt worden sein, drohen lt. § 69 (KrWg) empfindliche Strafen. Prüfen Sie daher bereits vorher, was in dieser Hinsicht gesetzlich von Ihnen erwartet wird. Wir unterstützen Sie: bei der Kontrolle der Entsorgungswege bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeiter über Gefahren durch schädigende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten. bei der Einhaltung von Vorschriften und Abfallgesetzen bei der Einführung abfallarmer Arbeitsverfahren bei der Dokumentation der Abfallbeseitigung bei der Erstellung von Statistiken